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Arbeitnehmerüberlassung im Business

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veröffentlicht am 14.10.2025

In einem dynamischen Arbeitsmarkt mit schwankender Auftragslage, Fachkräftemangel und zunehmender Spezialisierung gewinnen flexible Beschäftigungsmodelle an Bedeutung. Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung steht die Beschäftigung von Leiharbeitnehmer*innen im Mittelpunkt, wobei gesetzliche Regelungen und Rechte eine wichtige Rolle spielen. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Arbeitnehmerüberlassung – oft auch Zeitarbeit oder Leiharbeit genannt. Sie ermöglicht Unternehmen, Personalengpässe kurzfristig zu überbrücken, auf Marktveränderungen flexibel zu reagieren und gleichzeitig rechtliche Sicherheit zu wahren. Für viele Unternehmen ist die Arbeitnehmerüberlassung längst mehr als nur eine Notlösung: Sie ist ein strategisches Instrument, um Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum nachhaltig zu sichern, indem sie gezielt auf die benötigte Arbeitskraft im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung zugreifen können. Auch für Arbeitnehmende eröffnet sie neue Chancen, Einblicke in verschiedene Branchen zu gewinnen und berufliche Perspektiven zu entwickeln.

Historische Entwicklung der Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland

Die Anfänge der Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland reichen in die 1960er-Jahre zurück. Damals waren Formen der Leiharbeit zunächst nicht eindeutig gesetzlich geregelt, was häufig zu rechtlichen Unsicherheiten führte. 1972 wurde schließlich das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verabschiedet, das erstmals klare rechtliche Rahmenbedingungen für die Verleihung von Arbeitskräften schuf. Zentrale Regelungen wie § 1 AÜG und § 1 Abs 1 AÜG definieren die Erlaubnispflicht und die Anforderungen an die Vertragsgestaltung bei der Arbeitnehmerüberlassung. Das Gesetz verpflichtete Verleiher*innen, eine staatliche Genehmigung einzuholen, und legte grundlegende Schutzrechte für Leiharbeitnehmer*innen fest.

In den folgenden Jahrzehnten wurde das Gesetz mehrfach angepasst, um sowohl die Rechte der Beschäftigten zu stärken als auch die Flexibilität für Unternehmen zu sichern. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bildet die rechtliche Grundlage für Verträge und Arbeitsverträge in der Leiharbeit und regelt die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften. Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung spielen der Vertrag sowie verschiedene Vertragsarten – insbesondere Arbeitsverträge und Überlassungsverträge – eine zentrale Rolle, da sie die Rechte und Pflichten der Beteiligten festlegen. Besonders prägend war die Reform im Jahr 2003 im Rahmen der Hartz-Gesetze, die die Arbeitnehmerüberlassung deutlich liberalisierte und eine stärkere Integration in den Arbeitsmarkt ermöglichte.

Weitere Änderungen folgten 2017, als der Gesetzgeber strengere Regeln für die Höchstüberlassungsdauer und den Equal-Pay-Grundsatz einführte. Hierbei ist insbesondere § 9 AÜG von Bedeutung, da er die Wirksamkeit und Unwirksamkeit von Verträgen im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerüberlassung regelt. Diese Entwicklung zeigt, dass Arbeitnehmerüberlassung stets im Spannungsfeld zwischen Flexibilitätsinteressen der Wirtschaft und Schutzinteressen der Beschäftigten steht.

Definition und rechtliche Grundlagen der Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Arbeitnehmerüberlassung bedeutet, dass ein*e Arbeitnehmer*in von einem*einer Personaldienstleister*in (Verleiher*in) angestellt und für eine bestimmte Zeit an ein Kundenunternehmen (Entleiher*in) überlassen wird. Rechtliche Grundlage hierfür ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Nach 1 Abs 1 AÜG ist die Arbeitnehmerüberlassung erlaubnispflichtig und das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelt die Voraussetzungen und Inhalte des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags, der die Vertragsgestaltung zwischen Verleiher*in und Entleiher*in bestimmt. Dieses Gesetz regelt unter anderem die Dauer der Überlassung, die Arbeitsbedingungen, den Gleichbehandlungsgrundsatz und die notwendigen Genehmigungen für Verleiher*in.

Besonders wichtig ist der Grundsatz des Equal Treatment: Nach spätestens neun Monaten müssen Leiharbeitnehmer*innen hinsichtlich Arbeitsentgelt und wesentlichen Arbeitsbedingungen mit der Stammbelegschaft gleichgestellt werden. Für Leiharbeitnehmer*innen bildet der Arbeitsvertrag die Grundlage des Arbeitsverhältnisses, der Rechte und Pflichten im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung festlegt. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wird zwischen Verleiher*in und Entleiher*in abgeschlossen und regelt die Rechte und Pflichten beider Parteien. Die Überlassungsdauer eines*einer Leiharbeitnehmers*Leiharbeitnehmerin an denselben*dieselbe Entleiher*in ist gesetzlich auf 18 aufeinander folgende Monate begrenzt, was für das Arbeitsverhältnis und die Einhaltung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes von zentraler Bedeutung ist. Der Entleihbetrieb und die Entleiher*innen sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Einsätze von Leiharbeitenden verantwortlich und müssen die gesetzlichen Vorgaben beachten. Die Inhalte der Verträge und des Arbeitsvertrages sind entscheidend für die rechtliche Absicherung des*der Leiharbeitnehmers*Leiharbeitnehmerin und die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften.

Ergänzend dazu gibt es tarifliche Öffnungsklauseln, die unter bestimmten Voraussetzungen abweichende Regelungen ermöglichen. Zudem besteht in Deutschland eine gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten pro Einsatzbetrieb. Verstöße gegen diese Regelungen können für Unternehmen erhebliche rechtliche Konsequenzen haben – von Bußgeldern bis hin zur Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem*der Entleiher*in.

Formen des Personaleinsatzes: Alternativen und Modelle

Die moderne Arbeitswelt ist geprägt von einer Vielzahl an Möglichkeiten, Personal flexibel und bedarfsgerecht einzusetzen. Unternehmen stehen heute verschiedene Modelle zur Verfügung, um auf schwankende Auftragslagen, saisonale Spitzen oder kurzfristigen Arbeitskräftebedarf zu reagieren – und gleichzeitig die Interessen von Arbeitnehmer*innen zu berücksichtigen.

Ein zentrales Modell ist die Leiharbeit, auch als Zeitarbeit oder Arbeitnehmerüberlassung bekannt. Hierbei stellt ein*e Verleiher*in seine Arbeitnehmer*innen für einen festgelegten Zeitraum einem*einer Entleiher*in zur Verfügung. Eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist zwingend erforderlich und wird von der Bundesagentur für Arbeit erteilt. Der*die Verleiher*in bleibt während des gesamten Einsatzes der*die rechtliche Arbeitgeber*in, während der*die Entleiher*in die Arbeitsleistung im eigenen Betrieb abruft und in die Arbeitsorganisation integriert. Zwischen Verleiher*in und Entleiher*in muss ein expliziter Arbeitnehmerüberlassungsvertrag abgeschlossen werden, der die Überlassung regelt.

Eine weitere Form ist die Mitarbeiterüberlassung oder das sogenannte Personalleasing. Hierbei können Unternehmen ihre eigenen Mitarbeiter*innen zeitweise an andere Unternehmen überlassen, etwa um saisonale Auftragsspitzen oder projektbezogene Engpässe zu überbrücken. Diese Form des Personaleinsatzes bietet sowohl für Unternehmen als auch für Arbeitnehmer*innen Vorteile: Sie ermöglicht eine effiziente Auslastung der Belegschaft und kann dazu beitragen, Kurzarbeit zu vermeiden oder Beschäftigung auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zu sichern.

Neben der Arbeitnehmerüberlassung gibt es den Dienst- oder Werkvertrag als weiteres Modell. Im Rahmen eines Dienstvertrags verpflichtet sich ein*e Unternehmer*in, bestimmte Tätigkeiten oder Dienstleistungen für ein anderes Unternehmen zu erbringen. Beim Werkvertrag steht die Lieferung eines konkreten Ergebnisses im Vordergrund. Anders als bei der Leiharbeit bleibt der*die Unternehmer*in für die Organisation und Durchführung der Arbeit verantwortlich, die eingesetzten Arbeitskräfte sind nicht in die Arbeitsorganisation des*der Auftraggebers*Auftraggeberin eingebunden. Die Unterschiede in der Gestaltung des Vertrags, der Verträge und der jeweiligen Vertragsinhalte sind entscheidend: Während bei der Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher geschlossen wird, regeln Dienst- und Werkverträge die Erbringung von Dienstleistungen oder die Herstellung eines Werkes.

Für alle Formen des Personaleinsatzes gilt: Die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen und die Beachtung der Rechte und Pflichten von Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen sind unerlässlich. Insbesondere die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG ist eine zentrale Voraussetzung für den legalen Einsatz von Leiharbeitnehmer*innen. Die Bundesagentur für Arbeit prüft dabei sorgfältig, ob alle Anforderungen erfüllt sind – von der Zuverlässigkeit des*der Verleihers*Verleiherin bis zur Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Die Bedeutung der Arbeitsverträge ist für die verschiedenen Modelle des Personaleinsatzes zentral, da sie die rechtlichen Grundlagen und Bedingungen für die Beschäftigung und den Einsatz der Arbeitnehmer*innen festlegen.

Die verschiedenen Modelle des Personaleinsatzes bieten Unternehmen die Möglichkeit, flexibel auf Veränderungen zu reagieren, Arbeitsplätze zu sichern und die Vermeidung von Kurzarbeit zu unterstützen. Gleichzeitig stellen sie hohe Anforderungen an die Arbeitsorganisation und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Für Arbeitnehmer*innen können diese Modelle eine Brücke zwischen Arbeitslosigkeit und Beschäftigung sein und neue berufliche Perspektiven eröffnen.

Letztlich ist es entscheidend, die passende Form des Personaleinsatzes für den jeweiligen Bedarf zu wählen und dabei stets die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Insbesondere bei der Überlassung an Dritte gelten besondere vertragliche und gesetzliche Anforderungen, die sowohl bei der Gestaltung der Verträge als auch bei der Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen sind. So profitieren sowohl Unternehmen als auch Mitarbeitende von den Chancen, die die moderne Arbeitswelt bietet.

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Pflichten des*der Verleihers*Verleiherin

Die Rolle des*der Verleihers*Verleiherin in der Arbeitnehmerüberlassung ist mit einer Vielzahl von Pflichten verbunden, die für die Rechtssicherheit und das reibungslose Funktionieren dieses Modells unerlässlich sind. Zentrale Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass die überlassenen Arbeitnehmer*innen für die jeweilige Tätigkeit beim*bei der Entleiher*in fachlich und persönlich geeignet sind. Die Auswahl und Qualifikation der Mitarbeitenden stehen dabei im Fokus, um eine hochwertige Arbeitsleistung im Betrieb des*der Entleihers*Entleiherin zu gewährleisten.

Ein wesentlicher Aspekt ist die Verantwortung des*der Verleihers*Verleiherin für die Zahlung des Entgelts an die Leiharbeitnehmer*innen. Unabhängig davon, bei welchem*welcher Entleiher*in die Arbeitskraft eingesetzt wird, bleibt der*die Verleiher*in für die pünktliche und korrekte Vergütung sowie für die Einhaltung der arbeitsvertraglichen Pflichten zuständig. Darüber hinaus muss der*die Verleiher*in sicherstellen, dass die Arbeitsbedingungen beim*bei der Entleiher*in den gesetzlichen Vorgaben entsprechen – dazu zählen insbesondere die Einhaltung der Arbeitszeitregelungen und des Arbeitsschutzes. Der*die Verleiher*in ist verpflichtet, regelmäßig zu überprüfen, ob die Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen beim*bei der Entleiher*in den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit genügen.

Eine weitere zentrale Pflicht ist die Erlaubnispflicht nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Ohne eine gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, die von der Bundesagentur für Arbeit erteilt wird, darf kein*e Verleiher*in Arbeitnehmer*innen an Dritte überlassen. Die Erteilung dieser Erlaubnis setzt voraus, dass der*die Verleiher*in alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und zuverlässig ist. Die Einhaltung der Erlaubnispflicht ist für die Rechtmäßigkeit der Überlassung unerlässlich.

Der*die Verleiher*in trägt zudem die Verantwortung, die Rechte der Arbeitnehmer*innen zu schützen. Dazu gehört, dass die Leiharbeitnehmer*innen umfassend über ihre Rechte und Pflichten im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung informiert werden. Diskriminierung oder Benachteiligung der Leiharbeitnehmer*innen ist ausdrücklich untersagt. Der*die Verleiher*in muss sicherstellen, dass die Gleichbehandlung im Betrieb des*der Entleihers*Entleiherin gewährleistet ist und die gesetzlichen Schutzvorschriften eingehalten werden.

Besonders zu beachten ist, dass Arbeitnehmer*innen nicht ausschließlich zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt werden dürfen. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sieht vor, dass die Überlassung von Arbeitskräften an Dritte nicht der alleinige Zweck des Arbeitsverhältnisses sein darf. Der*die Verleiher*in muss daher nachweisen können, dass die Beschäftigung der Arbeitnehmer*innen nicht ausschließlich auf die Überlassung ausgerichtet ist.

Schließlich ist der*die Verleiher*in verpflichtet, die Einhaltung der Arbeitszeit und des Arbeitsschutzes beim*bei der Entleiher*in zu überwachen. Er*sie muss sicherstellen, dass die gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitszeit, zum Arbeitsschutz und zu den Arbeitsbedingungen auch während des Einsatzes beim*bei der Entleiher*in eingehalten werden.

Die gewissenhafte Erfüllung dieser Pflichten ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern bildet auch die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen allen Parteien. Sie sorgt für Rechtssicherheit, schützt die Rechte der Mitarbeitenden und trägt dazu bei, dass die Arbeitnehmerüberlassung als flexibles und faires Instrument in der modernen Arbeitswelt funktioniert.

Warum Unternehmen Arbeitnehmerüberlassung nutzen

Die Gründe für den Einsatz von Zeitarbeit sind vielfältig. Unternehmen profitieren insbesondere von der Flexibilität, die dieses Modell bietet. Auftragsspitzen, saisonale Schwankungen oder Krankheitsausfälle lassen sich durch Leiharbeitnehmer*innen kurzfristig kompensieren. Auch im Rahmen von Projekten oder bei der Einführung neuer Technologien ist Arbeitnehmerüberlassung ein effizientes Instrument, um personelle Ressourcen gezielt einzusetzen.

Darüber hinaus eröffnet die Arbeitnehmerüberlassung Zugang zu Fachkräften, die am freien Markt schwer zu finden sind. Besonders im Bereich hochqualifizierter Spezialist*innen – etwa in IT, Ingenieurwesen oder Gesundheitswesen – setzen Unternehmen auf Zeitarbeit, um kurzfristig Expertise ins Haus zu holen. Für die Stammbelegschaft bedeutet dies oft eine Entlastung, da zusätzliche Ressourcen für komplexe Aufgaben bereitgestellt werden.

Ein weiterer Vorteil liegt in der Risikominimierung: Der*die Personaldienstleister*in übernimmt die Rolle des*der ArbeitgebersArbeitgeberin, trägt also Pflichten wie Lohnfortzahlung, Sozialabgaben, Vertragsgestaltung und arbeitsrechtliche Betreuung. Für das Kundenunternehmen reduziert sich dadurch der administrative Aufwand erheblich. Gleichzeitig fungiert die Arbeitnehmerüberlassung als Brücke in die Festanstellung: Viele Einsätze enden in einer Übernahme durch das Kundenunternehmen, sodass Zeitarbeit auch als Rekrutierungsinstrument genutzt wird.

Leiharbeit und Arbeitnehmerüberlassung in verschiedenen Branchen

Die Arbeitnehmerüberlassung ist längst in nahezu allen Branchen etabliert. In der Industrie wird sie häufig eingesetzt, um Produktionsspitzen aufzufangen oder kurzfristige Projekte umzusetzen. Im Handwerk und in der Logistik hilft sie, Engpässe aufgrund saisonaler Schwankungen oder kurzfristiger Aufträge auszugleichen. Im Gesundheitswesen sind Zeitarbeitskräfte oft unverzichtbar, um Versorgungsengpässe abzufedern. Auch im kaufmännischen Bereich – etwa in der Buchhaltung, im Sekretariat oder im Kundenservice – ist Zeitarbeit weit verbreitet.

Besonders stark wächst die Arbeitnehmerüberlassung im IT-Sektor. Hier ermöglichen es hochqualifizierte Spezialist*innen auf Zeit, komplexe Digitalisierungsprojekte schnell und effizient umzusetzen. Auch im Ingenieurwesen oder in der Energiewirtschaft steigt die Bedeutung, da Unternehmen für innovative Projekte wie erneuerbare Energien oder Elektromobilität flexible Fachkräfte benötigen.

Chancen und Nutzen für Unternehmen und Mitarbeitende

Für Unternehmen bedeutet Arbeitnehmerüberlassung vor allem planbare Flexibilität. Sie können Personal gezielt und kurzfristig aufstocken, Projekte realisieren und Engpässe überbrücken, ohne sofort langfristige Verpflichtungen einzugehen. Für Arbeitnehmende wiederum bietet die Zeitarbeit vielfältige Chancen: Sie können Berufserfahrung in unterschiedlichen Unternehmen sammeln, ihre Fähigkeiten in verschiedenen Branchen erproben und sich beruflich neu orientieren. Gerade für Berufseinsteiger*innen, Quereinsteiger*innen oder Wiedereinsteiger*innen ist die Arbeitnehmerüberlassung ein Türöffner in den Arbeitsmarkt.

Darüber hinaus ermöglicht sie häufig den Sprung in eine Festanstellung. Viele Unternehmen nutzen die Überlassung, um potenzielle Mitarbeitende kennenzulernen und bei Eignung in die Stammbelegschaft zu übernehmen. Für die Beschäftigten bedeutet dies oft eine nachhaltige Perspektive.

Herausforderungen und Grenzen der Arbeitnehmerüberlassung

Trotz vieler Vorteile gibt es auch Herausforderungen. Unternehmen müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen genau kennen und einhalten. Fehler in der Vertragsgestaltung oder Verstöße gegen das AÜG können schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Die Gestaltung der Verträge ist bei der Arbeitnehmerüberlassung von zentraler Bedeutung, da sie die Grundlage für das Arbeitsverhältnis bildet und die Einhaltung gesetzlicher sowie tariflicher Vorgaben sicherstellt. Bei Unwirksamkeit von Verträgen greifen die Regelungen des §9 AÜG, die erhebliche rechtliche Folgen für alle Beteiligten vorsehen. Zudem ist es entscheidend, Leiharbeitnehmer*innen professionell in bestehende Teams zu integrieren, um Akzeptanzprobleme und Vorurteile zu vermeiden. Auf Arbeitnehmerseite wird Zeitarbeit teilweise kritisch gesehen – insbesondere in Bezug auf Arbeitsplatzsicherheit, Vergütung oder soziale Anerkennung. Hier kommt es stark auf die Transparenz und Fairness des Personaldienstleisters an.

Auch aus Sicht der Unternehmenskultur stellt Arbeitnehmerüberlassung eine Herausforderung dar. Führungskräfte müssen dafür sorgen, dass Leiharbeitnehmer*innen nicht als „Mitarbeitende zweiter Klasse“ wahrgenommen werden, sondern Teil des Teams sind. Besonders zu beachten sind die speziellen Regelungen zur Kündigung von Leiharbeitnehmer*innen, die sich von den üblichen Kündigungsfristen und -schutzmechanismen unterscheiden können. Nur so kann die Zusammenarbeit reibungslos funktionieren und das Potenzial der Arbeitnehmerüberlassung ausgeschöpft werden.

Mitbestimmung und Betriebsrat in der Arbeitnehmerüberlassung

Die Mitbestimmung spielt auch in der Arbeitnehmerüberlassung eine zentrale Rolle, um die Rechte der Arbeitnehmer*innen zu sichern. Leiharbeiter*innen, die länger als drei Monate im Einsatz bei einem Entleiher sind, haben das Recht, an den Betriebsratswahlen des*der Entleihers*Entleiherin teilzunehmen. Damit können sie aktiv Einfluss auf die Arbeitsbedingungen und die betriebliche Mitbestimmung im Einsatzbetrieb nehmen.

Gleichzeitig bleibt der Betriebsrat des*der Verleihers*Verleiherin weiterhin für die Leiharbeitnehmer*innen zuständig, insbesondere wenn es um Fragen des Arbeitsvertrags, der Arbeitszeit oder der allgemeinen Arbeitsbedingungen geht. Verträge, insbesondere Arbeitsverträge, müssen dem Betriebsrat zur Einsicht vorgelegt werden, um die Mitbestimmungsrechte zu wahren. Die Aufgabe des Betriebsrats ist es, die Interessen der Leiharbeiter*innen sowohl beim*bei der Verleiher*in als auch beim*bei der Entleiher*in zu vertreten und ihre Rechte zu schützen. Das betrifft beispielsweise die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften, die Integration in den Betrieb und die Wahrung der Gleichbehandlung.

Durch diese doppelte Mitbestimmung wird sichergestellt, dass Leiharbeitnehmer*innen nicht zwischen den Betrieben „verloren gehen“, sondern ihre Rechte auch während eines längeren Einsatzes beim*bei der Entleiher*in wahren können. Die enge Zusammenarbeit der Betriebsräte beider Unternehmen ist dabei entscheidend, um die Interessen der Mitarbeitenden bestmöglich zu vertreten und die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten. So bleibt die Mitbestimmung ein wichtiger Baustein für Fairness und Transparenz in der modernen Arbeitswelt.

Die 10 häufigsten Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung

1. Was ist der Unterschied zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag?
Bei der Arbeitnehmerüberlassung wird Personal gestellt, das in die Arbeitsorganisation des Kundenunternehmens eingegliedert ist. Beim Werkvertrag schuldet der*die Auftragnehmer*in ein bestimmtes Ergebnis.

2. Wer ist der rechtliche Arbeitgeber bei Arbeitnehmerüberlassung?
Der*die Personaldienstleister*in (Verleiher*in) ist der*die Arbeitgeber*in, nicht das Einsatzunternehmen. Der Arbeitsvertrag wird mit dem*der Verleiher*in abgeschlossen, während der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag die Überlassung an den Entleihbetrieb regelt.

3. Welche Pflichten hat das Einsatzunternehmen?
Es trägt die Verantwortung für den Arbeitsschutz, die Einweisung in Arbeitsprozesse und die Einhaltung betrieblicher Regelungen. Entleiher*in und Entleihbetrieb haben zudem Pflichten gegenüber Leiharbeitnehmer*innen, insbesondere hinsichtlich Arbeitsbedingungen und Integration.

4. Wie lange darf eine Arbeitnehmerüberlassung dauern?
Maximal 18 aufeinander folgende Monate bei demselben*derselber Entleiher*in. Danach muss eine Festanstellung erfolgen oder der Einsatz beendet werden.

5. Was bedeutet Equal Treatment?
Nach spätestens neun Monaten haben Leiharbeitnehmer*innen Anspruch auf gleiche Bezahlung und Arbeitsbedingungen wie die Stammbelegschaft.

6. Brauchen Verleiher*innen eine spezielle Genehmigung?
Ja, eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung durch die Bundesagentur für Arbeit ist zwingend erforderlich.

7. Welche Vorteile haben Mitarbeitende in der Arbeitnehmerüberlassung?
Berufseinstieg, Praxiserfahrung, Flexibilität, branchenspezifische Einblicke und häufig die Chance auf Übernahme in Festanstellung.

8. Welche Risiken bestehen für Unternehmen?
Fehlerhafte Vertragsgestaltung, Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer, Missachtung von Equal Treatment oder fehlende Integration ins Team. Bei Leiharbeitnehmer*innen gelten zudem besondere Regelungen zur Kündigung, die beachtet werden müssen.

9. Ist Arbeitnehmerüberlassung auch für qualifizierte Fachkräfte interessant?
Ja, besonders im IT-, Ingenieur- und Gesundheitswesen ist sie ein attraktives Modell für projektbezogene Einsätze.

10. Wie unterscheidet sich Zeitarbeit von klassischer Festanstellung?
Leiharbeitnehmer*innen sind bei einem*einer Personaldienstleister*in angestellt, arbeiten jedoch zeitlich begrenzt bei verschiedenen Kundenunternehmen.

Fazit: Arbeitnehmerüberlassung als strategisches Instrument

Arbeitnehmerüberlassung ist weit mehr als ein kurzfristiges Mittel zur Personalüberbrückung. Sie ist ein strategisches Werkzeug, das Unternehmen Flexibilität, Sicherheit und Fachkräftezugang ermöglicht. Gleichzeitig bietet sie Arbeitnehmenden Chancen für berufliche Entwicklung und Einstiegsmöglichkeiten. Entscheidend ist, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden und die Zusammenarbeit fair, transparent und partnerschaftlich gestaltet ist. Richtig umgesetzt, trägt Arbeitnehmerüberlassung sowohl zur Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen als auch zur beruflichen Weiterentwicklung von Mitarbeitenden bei. Mit ihrer langen Geschichte und ihrer stetigen Weiterentwicklung bleibt sie ein unverzichtbares Element des modernen Arbeitsmarktes.

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