Seit Anfang 2019 soll der Anspruch auf eine befristet kürzere Arbeitszeit das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) arbeitnehmerfreundlicher machen. Studitemps informiert Sie über die zentralen Implikationen für Ihre Personalplanung.
Wann treten die Gesetzesänderungen in Kraft?
Seit dem 1. Januar 2019 gilt das neue Teilzeitrecht. Damit wurde eine sogenannte Brückenteilzeit eingeführt. Es ist nun also möglich, die Arbeitszeit für einen befristeten Zeitraum zu verringern und danach automatisch wieder in das ursprüngliche Vollzeitarbeitsverhältnis zurückzukehren.
Wer hat Anspruch auf Brückenteilzeit?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Teilzeit für einen befristeten Zeitraum, wenn sie dem Unternehmen bereits seit mehr als einem halben Jahr angehören. Die Bedingung hierfür ist, dass das Unternehmen regelmäßig mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigt. Beschäftigte in einer Berufsausbildung werden darunter nicht berücksichtigt.
Wie lange können Arbeitnehmer Brückenteilzeit in Anspruch nehmen?
Beschäftigte können die wöchentliche Arbeitszeit für die Dauer von mindestens einem Jahr und für die Höchstdauer von fünf Jahren befristet verringern. Nach Ablauf des Zeitraums hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch darauf, wieder mit seinem ursprünglich vertraglich vereinbarten Stundenvolumen weiterzuarbeiten.
Was passiert mit den entstehenden Fehlzeiten in Ihrem Unternehmen?
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Weitere Informationen zur Brückenteilzeit finden Sie außerdem hier.