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Mutterschaftsgeld: Was Arbeitgeber*innen wissen müssen

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veröffentlicht am 10.7.2025

Mutterschaftsgeld spielt eine zentrale Rolle im Arbeitsverhältnis, sobald ein*e Mitarbeiter*in schwanger wird. Arbeitgeber*innen sind gesetzlich verpflichtet, bestimmte Vorgaben zu beachten und müssen insbesondere beim Thema Lohnfortzahlung und Bescheinigungen aktiv werden. Der folgende Artikel erklärt, welche Rechte und Pflichten bestehen, wie der Ablauf in der Praxis aussieht und was das für die Personalplanung bedeutet.

Was ist Mutterschaftsgeld und wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

Mutterschaftsgeld ist eine finanzielle Leistung, die schwangeren Arbeitnehmer*innen während des gesetzlichen Mutterschutzes zusteht. Das Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 13 Euro pro Tag wird gezahlt und orientiert sich am durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Schutzfrist.

Der Anspruch beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sogar zwölf Wochen danach). Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld und gegebenenfalls auf Krankengeld besteht, hängt von der Art der Krankenversicherung beziehungsweise Versicherung und der Art der Beschäftigung ab. Mütter können in bestimmten Fällen auch Anspruch auf Krankengeld haben, wenn sie während der Mutterschutzfrist arbeitsunfähig sind. Es soll den Einkommensausfall in dieser Zeit kompensieren.

Wer zahlt das Mutterschaftsgeld?

Die Leistung kommt anteilig von zwei Seiten:

  • Die gesetzliche Krankenkasse zahlt bis zu 13 Euro pro Kalendertag.

  • Arbeitgeber*innen zahlen den Differenzbetrag zum durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes (sog. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld).

Privatversicherte oder familienversicherte Arbeitnehmer*innen erhalten ein einmaliges Mutterschaftsgeld von maximal 210 Euro über das Bundesamt für Soziale Sicherung.

Auch selbstständige Frauen können unter bestimmten Voraussetzungen Mutterschaftsgeld erhalten, insbesondere wenn sie freiwillig gesetzlich krankenversichert sind. In Fällen, in denen kein Anspruch gegenüber einer Krankenkasse besteht, ist die Soziale Sicherung BAS als Bundesbehörde für die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes zuständig. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 24i SGB V.

Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich haben Frauen*, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, während der Mutterschutzfrist Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Die Mutterschutzfrist beginnt in der Regel sechs Wochen vor der Entbindung und endet acht Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit dürfen Arbeitnehmer*innen nicht beschäftigt werden, um ihre Gesundheit und die des Kindes zu schützen. Auch bei einer Kündigung durch den*die Arbeitgeber*in während der Schwangerschaft oder innerhalb der Schutzfrist nach der Entbindung bleibt der Anspruch auf Mutterschaftsgeld bestehen. Für Frauen*, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind – etwa privat krankenversicherte oder familienversicherte Frauen* – kann unter bestimmten Bedingungen ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld über das Bundesamt für Soziale Sicherung bestehen. Entscheidend ist immer, dass ein Beschäftigungsverhältnis zum Zeitpunkt des Beginns der Schutzfrist besteht oder bestand. Arbeitgeber*innen sollten daher die individuellen Voraussetzungen ihrer Mitarbeiter*innen prüfen, um eine reibungslose soziale Sicherung während Schwangerschaft und Mutterschutz zu gewährleisten.

Antrag und Auszahlung des Mutterschaftsgelds

Der Antrag auf Mutterschaftsgeld kann heute bequem online gestellt werden. Für den Antrag benötigen Arbeitnehmer*innen eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin. Diese Bescheinigung ist die Grundlage für die Berechnung der Schutzfrist und muss zusammen mit dem Antrag bei der Krankenkasse oder im Fall von privat oder familienversicherten Frauen* beim Bundesamt für Soziale Sicherung eingereicht werden. Die erste Zahlung des Mutterschaftsgeldes erfolgt frühestens mit Beginn der Schutzfrist. Nach der Geburt ist für die zweite Auszahlung die Vorlage der Geburtsurkunde oder eines anderen Geburtsnachweises des Kindes erforderlich. Arbeitgeber*innen sollten ihre Mitarbeiter*innen darauf hinweisen, alle erforderlichen Dokumente rechtzeitig und möglichst über das Online-Portal der jeweiligen Krankenkasse oder des Bundesamtes einzureichen, um eine pünktliche Auszahlung des Mutterschaftsgeldes sicherzustellen.

Höhe und Dauer des Mutterschaftsgelds

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach der gesetzlichen Vorgabe und beträgt maximal 13 Euro pro Kalendertag. Diese Leistung wird für die gesamte Mutterschutzfrist gezahlt, die in der Regel 14 Wochen umfasst. Bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten oder wenn das Kind mit einer Behinderung zur Welt kommt, verlängert sich die Schutzfrist auf bis zu 18 Wochen. Übersteigt das durchschnittliche Nettoarbeitsentgelt der Frau* den Betrag des Mutterschaftsgeldes, ist der*die Arbeitgeber*in verpflichtet, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Für Frauen*, die privat krankenversichert oder familienversichert sind, besteht die Möglichkeit, einmalig bis zu 210 Euro Mutterschaftsgeld über das Bundesamt für Soziale Sicherung zu erhalten. Arbeitgeber*innen sollten die individuellen Ansprüche ihrer Mitarbeiter*innen kennen, um die korrekte Höhe und Dauer der Zahlungen sicherzustellen.

Welche Pflichten haben Arbeitgeber*innen?

Sobald ein*e Mitarbeiter*in eine Schwangerschaft meldet, greifen gesetzliche Schutzfristen und Förderansprüche. Arbeitgeber*innen sind verpflichtet:

  • die Schwangerschaft schriftlich zu bestätigen,

  • das Mutterschutzgesetz einzuhalten (z. B. bezüglich Arbeitszeiten und Gefährdungsbeurteilung),

  • eine Entgeltbescheinigung für die Krankenkasse auszustellen (Meldung mit dem Vordruck “Bescheinigung für die Mutterschaftsgeldstelle”).

Um sich über ihre Pflichten im Zusammenhang mit Mutterschaftsgeld umfassend zu informieren, können Arbeitgeber*innen auf verschiedene Inhalte und Ressourcen zurückgreifen, die verständlich und auf unterschiedlichen Plattformen bereitgestellt werden.

Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen (U2-Umlageverfahren)

Die Zuschüsse, die Arbeitgeber*innen leisten, werden im Rahmen des U2-Umlageverfahrens nahezu vollständig von den Krankenkassen erstattet. Dadurch soll sichergestellt werden, dass insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen nicht durch mutterschutzbedingte Ausgaben belastet werden. Arbeitgeber*innen müssen sich dafür beim Umlageverfahren anmelden und die entsprechenden Anträge über ihr Entgeltabrechnungsprogramm oder die Minijob-Zentrale stellen.

Eine Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen durch das U2-Umlageverfahren erfolgt in den Fällen, in denen ein Anspruch auf Mutterschaftsleistungen besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Relevanz der Mutterschutzfrist für die Personalplanung

Der Mutterschutz inklusive Mutterschaftsgeld hat Einfluss auf die Einsatzplanung und Arbeitsorganisation. Es empfiehlt sich, rechtzeitig für Ersatz zu sorgen und mit der werdenden Mutter* transparent über den voraussichtlichen Wiedereinstieg zu sprechen. Eine enge Kommunikation und gut vorbereitete Vertretungsregelungen helfen, reibungslose Abläufe sicherzustellen.

Die Personalabteilung kann den gesamten Prozess zudem effizient begleiten, indem sie einen Online-Antrag für Mutterschaftsgeld bereitstellt und so eine schnelle, digitale Abwicklung ermöglicht.

Soziale Sicherung und Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld ist ein zentraler Bestandteil der sozialen Sicherung für Frauen* während der Schwangerschaft und nach der Entbindung. Es dient dazu, den Verdienstausfall während der Mutterschutzfrist auszugleichen und die finanzielle Stabilität der Familie zu sichern. Frauen*, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, können im Anschluss auch Elterngeld beantragen. Das Elterngeld kann bis zu 14 Monate bezogen werden und beträgt bis zu 67 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens. Darüber hinaus haben Frauen*, die Mutterschaftsgeld beziehen, das Recht auf eine Stillzeit am Arbeitsplatz, die bis zu einem Jahr nach der Entbindung in Anspruch genommen werden kann. Arbeitgeber*innen sollten ihre Mitarbeiter*innen aktiv über die verschiedenen Leistungen der sozialen Sicherung informieren, damit diese die bestmögliche Unterstützung während Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit erhalten.

Rechtliche Grundlagen und Risiken

Verstöße gegen das Mutterschutzgesetz können arbeitsrechtliche und bußgeldbewehrte Folgen haben. Besonders relevant: Kündigungen während der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Entbindung sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, die zuständige Aufsichtsbehörde erteilt eine ausdrückliche Genehmigung.

Im Falle einer Fehlgeburt gelten besondere gesetzliche Regelungen. Kommt es zu einer Fehlgeburt vor der 13. Schwangerschaftswoche, bestehen in der Regel keine Ansprüche auf Mutterschutzfristen oder Mutterschaftsgeld. Ab der 13. Schwangerschaftswoche greifen jedoch spezielle Schutzfristen und finanzielle Ansprüche, die Frauen* nach einer Fehlgeburt zustehen. Diese Regelungen dienen dem Schutz und der finanziellen Absicherung betroffener Frauen* und gelten auch bei mehreren Fehlgeburten.

10 häufige Arbeitgeber*innen-Fragen zum Mutterschaftsgeld – und die Antworten dazu:

  1. Wann muss ich die Bescheinigung für die Krankenkasse ausstellen? Sobald der*die Mitarbeiter*in ein ärztliches Attest über den voraussichtlichen Geburtstermin vorlegt, sollte die Entgeltbescheinigung zeitnah erstellt und an die Krankenkasse übermittelt werden.

  2. Muss ich den Zuschuss auch bei Teilzeitkräften zahlen? Ja, auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss – anteilig entsprechend ihres durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts.

  3. Wie beantragt man die Erstattung im U2-Verfahren konkret? Die Erstattung erfolgt über das Entgeltabrechnungsprogramm oder online über die Minijob-Zentrale. Dafür sind bestimmte Formulare und die fristgerechte Übermittlung erforderlich.

  4. Was passiert bei vorzeitiger Entbindung? In diesem Fall verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um die nicht in Anspruch genommenen Tage vor dem errechneten Termin. Die Zahlung des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses richtet sich dann nach der tatsächlichen Schutzfrist. Für die zweite Auszahlung des Mutterschaftsgeldes ist ein Geburtsnachweis erforderlich, der in der Regel durch die Vorlage der Geburtsurkunde erbracht wird.

  5. Wie berechne ich das durchschnittliche Nettoarbeitsentgelt? Es wird auf Basis der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist berechnet. Maßgeblich sind dabei regelmäßige Bezüge ohne Einmalzahlungen.

  6. Zählen Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) dazu? Nein, Einmalzahlungen bleiben bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld unberücksichtigt.

  7. Was tun, wenn der*die Mitarbeiter*in privatversichert ist? In diesem Fall erhält der*die Arbeitnehmer*in kein Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Stattdessen kann er*sie einen Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung stellen. Arbeitgeber*innen sind in der Regel nicht zur Zahlung eines Zuschusses verpflichtet.

  8. Gelten auch Minijobs im Mutterschutz? Ja, auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Mutterschutz und gegebenenfalls Mutterschaftsgeld, sofern sie gesetzlich krankenversichert sind.

  9. Wer informiert die Krankenkasse über den Beginn des Mutterschutzes? Der*die Mitarbeiter*in reicht in der Regel selbst das ärztliche Attest bei der Krankenkasse ein. Arbeitgeber*innen stellen daraufhin die notwendige Entgeltbescheinigung aus.

  10. Gibt es Unterschiede bei befristeten Arbeitsverträgen? Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht unabhängig von der Art des Arbeitsvertrags. Endet der befristete Vertrag während der Schutzfrist, endet auch die Zuschusspflicht des Arbeitgebers.

Fazit

Mutterschaftsgeld stellt sicher, dass Arbeitnehmer*innen auch während des gesetzlichen Mutterschutzes ein Einkommen erhalten, ohne dass Arbeitgeber*innen dauerhaft finanziell belastet werden. Denn der gesetzlich vorgesehene Zuschuss wird durch das U2-Umlageverfahren nahezu vollständig refinanziert. Voraussetzung dafür ist eine ordnungsgemäße Abwicklung mit frühzeitiger Meldung an die Krankenkasse und eine korrekte Lohnabrechnung. Rechtssicherheit entsteht für Arbeitgeber*innen vor allem durch die Einhaltung aller Vorgaben des Mutterschutzgesetzes, insbesondere im Hinblick auf Kündigungsschutz und Arbeitszeitregelungen. Eine vorausschauende Personalplanung, transparente Kommunikation mit dem*der schwangeren Mitarbeiter*in und ein gut organisierter Übergang in die Elternzeit fördern nicht nur stabile Abläufe im Betrieb, sondern auch Vertrauen und langfristige Mitarbeitendenbindung.

In diesem Artikel wird bewusst gegendert, da Personen, die schwanger werden können nicht zwangsläufig dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden sollten und können.

Ausfälle bekannt geworden?

Wer Mitarbeitende in Mutterschutz oder Elternzeit verabschiedet, hat oft das Problem die Aufgaben gut und fair über das Team zu verteilen. Aushilfen und Vertretungen schaffen Abhilfe!

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