Das Gesetz zur Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) tritt voraussichtlich ab dem 01. April 2017 in Kraft. Wir geben Ihnen eine kurze Übersicht über die wichtigsten, relevantesten Regelungen und erklären, warum es sich gerade jetzt lohnt mit Studenten zusammenzuarbeiten.
Höchstüberlassungsdauer – warum Studenten sich mehr lohnen
Durch Hinzufügen eines weiteren Absatzes (1b im §1 AÜG) dürfen Arbeitnehmer für maximal 18 Monate im selben Kundenbetrieb beschäftigt werden. Eine abweichende Höchstüberlassungsdauer von bis zu 24 Monaten ist allerdings möglich, wenn ein Tarifvertrag des Kundenunternehmens dies vorsieht. Wird die Höchstüberlassungsdauer überschritten, wird der Arbeitnehmer automatisch zum Arbeitnehmer des Kunden, wenn er nicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit erklärt, dass er das nicht möchte.
Während aus klassischer Zeitarbeitsperspektive also ein ständiger Gedanke von Übernahme oder Abmeldung eine Rolle spielt, kommt dieser bei der Zusammenarbeit mit Studenten selten zu tragen. Studierende planen anders, arbeiten selten auf eine Übernahme hin, sondern möchten schlichtweg Geld für ihr Studium und ihr Studentenleben verdienen oder Praxiserfahrungen sammeln. Sie sind einsatzbereit für Tages- und kurzfristige Arbeitsverträge, was erstens die Höchstüberlassungsdauer „erweitert“ und zweitens langfristig funktioniert, da Studenten meist in Semestern denken.
Equal Pay und trotzdem keine höheren Kosten
Equal Pay bezeichnet das Prinzip des Gleichstellungsgrundsatzes, was eine Gehaltsanpassung eines Leiharbeitnehmers an das Gehalt des betrieblichen Mitarbeiters vorsieht. Maßgeblich für den Anspruch darauf ist eine Einsatzdauer von mindestens neun Monaten beim selben Unternehmen. Dabei zählen nur die Überlassungszeiträume ab Inkrafttreten des Gesetzes. Eine abweichende Einsatzdauer ohne Equal Pay von bis zu 15 Monaten ist allerdings möglich, wenn Branchenzuschlagstarife dies vorsehen. Aktuell sind uns keine Abweichungen bekannt. Ziel ist es, dass Arbeitnehmer im Kundenunternehmen nicht mehr verdienen als ein vergleichbarer, überlassener Arbeitnehmer.
Aus Sicht der klassischen Zeitarbeit wird das für Unternehmen eine Erhöhung des Stundenverrechnungssatzes bedeuten. Wer aber über Studitemps Studenten einsetzt, hat dies kaum zu befürchten, denn wir bezahlen Studierende meist übertariflich. Insofern besteht hier Planungssicherheit, denn die Reform wird kaum steigende Kosten mit sich bringen.
Unterbrochene Einsätze - mit Studenten sinnvoll
Bei der Berechnung der Höchstüberlassungsdauer und bei der Berechnung des Zeitpunktes, ab dem Equal Pay vorgeschrieben ist, wird eine Unterbrechungszeit von drei Monaten angesetzt. Das bedeutet, arbeitet der Arbeitnehmer für mindestens drei Monate und einen Tag nicht bei einem Kunden, startet die Berechnung der Höchstüberlassungsdauer und die Berechnung des Equal Pay Zeitpunktes von vorne, sobald der Arbeitnehmer erneut eingesetzt wird. Wie bereits erwähnt, ist das besonders mit Hinsicht auf Studierende interessant, da diese häufig zu kürzeren Verträgen eingesetzt werden können.
Studitemps-Fazit: Neue Reform macht flexibel, Studenten flexibler
Die Übernahme in einen Betrieb ist selten das Ziel von Studierenden, die einem Nebenjob nachgehen. Ihre Einsatzzeiten können langfristiger garantiert werden. Planungssicherheit ist ebenso gewährleistet, wie der Fakt, dass sich die Kosten für Unternehmen kaum erhöhen werden. Während Arbeitnehmer der klassischen Zeitarbeit oft „gezwungen“ sind nach neun Monaten den Job zu wechseln und meist mit der Intention arbeiten, irgendwann übernommen zu werden, sind Studierende „hauptberuflich“ Student. Sie unterliegen keiner existenziellen Abhängigkeit, was schlussendlich neben der effizienten Arbeitsweise auch zu mehr Zufriedenheit und einem ruhigeren Betriebsklima führen wird. Wir sind überzeugt mit Studenten den richtigen Weg zu gehen und blicken gespannt und optimistisch auf das kommende Jahr 2017.