Wichtig sind hier Abgaben, BAföG, Versicherung, zulässige Arbeitsvolumina und so weiter und so fort. Hier den Überblick zu behalten, ist in der Tat nicht ganz einfach, weshalb in den folgenden Passagen auf zentrale Punkte und vor allem Neuerungen rund um das studentische Jobben eingegangen werden soll.
Unterschieden werden in Deutschland vier studentische Beschäftigungsarten, die ein breites Spektrum an Verdienstmöglichkeiten abdecken:
(1) die kurzfristige Beschäftigung,
(2) die Werkstudententätigkeit,
(3) der Minijob und
(4) der Midijob.
Vom Kleinstgehalt und wenigen Wochenarbeitsstunden bis zum regelmäßigen Monatseinkommen, das sich weit jenseits der 1000 Euro-Marke bewegen kann, ist damit alles möglich. Vor allem aber bietet der Markt mit den genannten Varianten Flexibilität, was Studierenden mit Jobinteresse einerseits inhaltlich (Wie will ich arbeiten?) und anderseits zeitlich (Wie viel will / darf ich arbeiten?) sehr entgegenkommt.
Das 1x1 des studentischen Jobbens
Bevor wir zu den einzelnen Verdienstmöglichkeiten kommen, hier noch einige grundlegende Informationen zum studentischen Jobben. Vor allem sind es Punkte, die bei unserer täglichen Arbeit und im Austausch mit Studierenden häufig eine Rolle spielen.
Krankenversicherung: Wann immer es bei einem Job heißt, dass keine Beiträge zur Krankenversicherung anfallen, bezieht sich dies ausschließlich auf den Job – und bedeutet nicht, dass die Pflicht zur Krankenversicherung aufgehoben ist. Das heißt: Alle Studierenden, ob mit oder ohne Job, müssen IMMER krankenversichert sein. Ganz wichtig! Sehr häufig ist das bis zum 25. Geburtstag die Familienversicherung, also über die Eltern.
Mindestlohn: Wer regulär in einem Job arbeitet (und nicht etwa in einem Pflichtpraktikum), hat seit Oktober 2022 automatisch Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde. Das gilt selbstredend auch für Studierende.
BAföG: Wer BAföG erhält, hat bei einem Minijob in der Regel keine Leistungskürzungen zu befürchten. Wichtig ist nur, dass im Bewilligungszeitraum – meist sind das 12 Monate – die Verdienstgrenze von rund 6.250 Euro bzw. durchschnittlich 520 Euro pro Monat nicht überschritten wird (s. Minijob). Um Transparenz zu wahren: Neue Jobs am besten gleich dem BAföG-Amt melden.
Steuerabgaben: Ob man im Job einbehaltene Lohnsteuer zurückerhält, richtet sich nach der Höhe des Jahreseinkommens. Der sogenannte Grundfreibetrag, bis zu dem man in Deutschland nicht steuerpflichtig ist, wurde für 2023 um 561 Euro auf 10.908 Euro angehoben. Für 2024 ist dann sogar eine weitere Anhebung um fast 700 Euro auf 11.604 Euro vorgesehen. Bleibt man übers Jahr gesehen in diesem Rahmen, erhält man Lohnabzüge über seine Steuererklärung zurück.
Studierendenstatus / maximale Wochenarbeitszeit: Damit man seinen Studierendenstatus auch im Job behält, gilt für die Vorlesungszeit in der Regel eine Wochengrenze von maximal 20 Arbeitsstunden (bei der kurzfristigen Beschäftigung ist auch mehr möglich). Diese Regelung besagt im Kern, dass das Studium gegenüber dem Job immer Vorrang haben muss. Andernfalls wäre man in vollem Umfang sozialversicherungs- und damit abgabenpflichtig.
Kindergeld (18 bis 25 Jahre): Wenn man sich im Erststudium (i.d.R. Bachelor) befindet, haben Eltern weiterhin in vollem Umfang Anspruch aufs Kindergeld. Und zwar selbst dann, wenn das studierende Kind einen gut dotierten Nebenjob hat. Handelt es sich um ein Zweitstudium (i.d.R. Master), besteht der Anspruch ebenfalls fort, sofern das studierende Kind nicht mehr als 20 Wochenstunden jobbt.
Nun zu den oben bereits erwähnten Jobvarianten und den wichtigsten Regelungen, die daran geknüpft sind. Dazu noch der Hinweis, dass je nach Jobkonstellation Detailregelungen und Ausnahmen eine Rolle spielen können, die nachfolgend nicht genannt sind. Im Zweifel gilt: Anfragen direkt beim Arbeitgeber oder beim Jobvermittler.