Julia Menke

Diese Jobmöglichkeiten bieten sich für Studierende grundsätzlich an!

Julia Menke
Julia Menke
veröffentlicht am 25.4.2023

Wichtig sind hier Abgaben, BAföG, Versicherung, zulässige Arbeitsvolumina und so weiter und so fort. Hier den Überblick zu behalten, ist in der Tat nicht ganz einfach, weshalb in den folgenden Passagen auf zentrale Punkte und vor allem Neuerungen rund um das studentische Jobben eingegangen werden soll.

Unterschieden werden in Deutschland vier studentische Beschäftigungsarten, die ein breites Spektrum an Verdienstmöglichkeiten abdecken:
(1) die kurzfristige Beschäftigung,
(2) die Werkstudententätigkeit,
(3) der Minijob und
(4) der Midijob.
Vom Kleinstgehalt und wenigen Wochenarbeitsstunden bis zum regelmäßigen Monatseinkommen, das sich weit jenseits der 1000 Euro-Marke bewegen kann, ist damit alles möglich. Vor allem aber bietet der Markt mit den genannten Varianten Flexibilität, was Studierenden mit Jobinteresse einerseits inhaltlich (Wie will ich arbeiten?) und anderseits zeitlich (Wie viel will / darf ich arbeiten?) sehr entgegenkommt.

Das 1x1 des studentischen Jobbens

Bevor wir zu den einzelnen Verdienstmöglichkeiten kommen, hier noch einige grundlegende Informationen zum studentischen Jobben. Vor allem sind es Punkte, die bei unserer täglichen Arbeit und im Austausch mit Studierenden häufig eine Rolle spielen.

  • Krankenversicherung: Wann immer es bei einem Job heißt, dass keine Beiträge zur Krankenversicherung anfallen, bezieht sich dies ausschließlich auf den Job – und bedeutet nicht, dass die Pflicht zur Krankenversicherung aufgehoben ist. Das heißt: Alle Studierenden, ob mit oder ohne Job, müssen IMMER krankenversichert sein. Ganz wichtig! Sehr häufig ist das bis zum 25. Geburtstag die Familienversicherung, also über die Eltern.

  • Mindestlohn: Wer regulär in einem Job arbeitet (und nicht etwa in einem Pflichtpraktikum), hat seit Oktober 2022 automatisch Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde. Das gilt selbstredend auch für Studierende.

  • BAföG: Wer BAföG erhält, hat bei einem Minijob in der Regel keine Leistungskürzungen zu befürchten. Wichtig ist nur, dass im Bewilligungszeitraum – meist sind das 12 Monate – die Verdienstgrenze von rund 6.250 Euro bzw. durchschnittlich 520 Euro pro Monat nicht überschritten wird (s. Minijob). Um Transparenz zu wahren: Neue Jobs am besten gleich dem BAföG-Amt melden.

  • Steuerabgaben: Ob man im Job einbehaltene Lohnsteuer zurückerhält, richtet sich nach der Höhe des Jahreseinkommens. Der sogenannte Grundfreibetrag, bis zu dem man in Deutschland nicht steuerpflichtig ist, wurde für 2023 um 561 Euro auf 10.908 Euro angehoben. Für 2024 ist dann sogar eine weitere Anhebung um fast 700 Euro auf 11.604 Euro vorgesehen. Bleibt man übers Jahr gesehen in diesem Rahmen, erhält man Lohnabzüge über seine Steuererklärung zurück.

  • Studierendenstatus / maximale Wochenarbeitszeit: Damit man seinen Studierendenstatus auch im Job behält, gilt für die Vorlesungszeit in der Regel eine Wochengrenze von maximal 20 Arbeitsstunden (bei der kurzfristigen Beschäftigung ist auch mehr möglich). Diese Regelung besagt im Kern, dass das Studium gegenüber dem Job immer Vorrang haben muss. Andernfalls wäre man in vollem Umfang sozialversicherungs- und damit abgabenpflichtig.

  • Kindergeld (18 bis 25 Jahre): Wenn man sich im Erststudium (i.d.R. Bachelor) befindet, haben Eltern weiterhin in vollem Umfang Anspruch aufs Kindergeld. Und zwar selbst dann, wenn das studierende Kind einen gut dotierten Nebenjob hat. Handelt es sich um ein Zweitstudium (i.d.R. Master), besteht der Anspruch ebenfalls fort, sofern das studierende Kind nicht mehr als 20 Wochenstunden jobbt.

Nun zu den oben bereits erwähnten Jobvarianten und den wichtigsten Regelungen, die daran geknüpft sind. Dazu noch der Hinweis, dass je nach Jobkonstellation Detailregelungen und Ausnahmen eine Rolle spielen können, die nachfolgend nicht genannt sind. Im Zweifel gilt: Anfragen direkt beim Arbeitgeber oder beim Jobvermittler.

(Verdiensthöhe unbegrenzt)

Die kurzfristige Beschäftigung

Während Minijobs, Midijobs und Werkstudentenstellen regelmäßige Tätigkeiten sind, handelt es sich bei der kurzfristigen Beschäftigung um eine nicht regelmäßig bzw. nur gelegentlich ausgeübte Art des studentischen Nebenerwerbs.

Für Studierende gilt dabei absolute Sozialversicherungsfreiheit. Es müssen also weder zur Kranken- und Rentenversicherung noch zur Arbeitslosen- oder Pflegeversicherung Abgaben geleistet werden. 

Wichtigstes Merkmal der kurzfristigen Beschäftigung ist, dass der Job bereits im Vorfeld vertraglich / schriftlich auf maximal drei Monate oder je nach Tätigkeit auf 70 Arbeitstage pro Jahr (auch das Kalenderjahr übergreifend) befristet ist. Die Verdiensthöhe ist in diesem Zeitraum unbegrenzt, was diese Jobvariante für Studierende zu einem ziemlich idealen Nebenerwerb macht. 

Es gibt gute Gründe für die kurzfristige Beschäftigung

  • Es besteht grundsätzlich Sozialversicherungsfreiheit. Und zwar auch dann, wenn man als Student*in während der Vorlesungszeit (zeitweise) mehr als 20 Wochenstunden arbeitet (z.B. an Wochenenden oder abends).

  • Für kurzfristig Beschäftigte gilt im Unterschied zum regelmäßigen 520 Euro-Job, dass der Arbeitgeber keine Beitragszahlungen zur Rentenversicherung zahlen muss. Daher ist diese Variante je nach Branche sehr beliebt.

  • Aber: Sozialversicherungspflicht tritt automatisch in Kraft, sobald die Zeitgrenze von drei Monaten bzw. 70 Tagen überschritten ist. Das müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer*innen immer auf dem Schirm haben.

(Verdiensthöhe unbegrenzt)

Tätigkeit als Werkstudent*in (m/w/d)

Zunächst einmal das, was eine Tätigkeit als Werkstudent*in (m/w/d) alles NICHT ist oder sein kann:

  1. Es ist kein Minijob mit Verdienstgrenze.

  2. Es ist keine kurzfristige Beschäftigung.

  3. Es ist kein Job, bei dem man in der Vorlesungszeit regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten darf.

Vor allem bei Punkt 3 lohnt es sich, sehr genau hinzuschauen. Denn der Nebenjob darf nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen als das Studium selbst. Oder anders gesagt: Das Studium muss nachweislich im Vordergrund stehen, da sonst das sogenannte Werkstudentenprivileg wegfällt – also die Vorzugsbehandlung bei der Sozialversicherung, die den Werkstudentenstatus so attraktiv macht.

Dieses Privileg drückt im Wesentlichen aus, dass man als Werkstudent*in trotz einer möglicherweise sehr gut bezahlten Beschäftigung vonseiten der Sozialversicherung nicht als Arbeitnehmer*in, sondern eben weiterhin als Hochschülerin bzw. Hochschüler wahrgenommen wird.

Das bedeutet für die…

Krankenversicherung: Als Werkstudent*in ist man – rein mit Bezug zum Job – versicherungs- und damit abgabenfrei. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Pflicht zur Krankenversicherung generell aufgehoben ist. Man ist eben nur nicht über den Job krankenversichert, als Student*in aber schon. Und zwar häufig über die weiter oben bereits erwähnte Familienversicherung oder eben selbständig studentisch versichert.

Pflegeversicherung: Hier ist man nicht versicherungspflichtig.

Arbeitslosenversicherung: Hier ist man ebenfalls versicherungsfrei, was aber auch bedeutet, dass etwaige Ansprüche auf beispielsweise Arbeitslosengeld entfallen. Jedenfalls mit konkretem Bezug zu der Tätigkeit als Werkstudent*in.

Rentenversicherung: Hier gilt Versicherungspflicht. Das heißt aber auch, dass man schon im Job als Werkstudent*in fleißig Rentenpunkte sammeln und sich die Beschäftigungszeit anrechnen lassen kann. Die Beiträge teilt man sich zur Hälfte mit dem Arbeitgeber.

Doch wann entfällt das Werkstudentenprivileg?

Fasst man die zuvor für die einzelnen Versicherungsarten genannten Punkte zusammen, ist der Begriff „Privileg“ sicherlich nicht zu Unrecht gewählt. Denn im Gegensatz zur Arbeitsstelle, die man in der Regel als Angestellte bzw. Angestellter nach dem Studium antritt, bleiben die Abgaben zur Sozialversicherung tatsächlich marginal. Doch es gibt klare Spielregeln für dieses Privileg, die man unbedingt einhalten muss, sonst kann es eben wegfallen. Das gilt beispielsweise dann, wenn man...

… wie eingangs erwähnt in der Vorlesungszeit die 20 Wochenstunden-Zeitregelung nicht einhält.

… in der vorlesungsfreien Zeit pro Jahr mehr als 26 Wochen über den 20 Wochenstunden liegt.

… ein duales Studium absolviert.

… als Absolvent*in offiziell und schriftlich über das Gesamtergebnis der Prüfungsleistung informiert worden ist (Privileg endet hier zum Ende des Monats).

… noch Studienbewerber*in ist (gilt auch für Vorbereitungskurse).

… sich in einem Promotionsstudiengang befindet.

… sich in einem Urlaubssemester befindet.

… schon länger als 25 Semester immatrikuliert ist (von begründbaren Ausnahmen abgesehen).

(bis zu 520 Euro pro Monat)

Der Minijob

Bei dieser bis zuletzt 450 Euro-Job genannten Form der geringfügigen Beschäftigung liegt die studentische Verdienstgrenze seit dem 01. Oktober 2022 bei 520 Euro pro Monat. In Absprache mit dem Arbeitgeber bietet der Minijob Beschäftigten grundsätzlich die Möglichkeit, sein Geld sehr flexibel zu verdienen.

Wie sieht es beim Minijob rund um Abgaben aus?

  • Bei einem 520 Euro-Job fallen für Beschäftigte keinerlei Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- oder auch Pflegeversicherung an.

  • Lediglich für die Rentenversicherung besteht auf dem Papier eine Beitragspflicht von 18,6 Prozent, von der sich Studierende allerdings befreien lassen können – und dies auch mehrheitlich tun (muss beim Arbeitgeber schriftlich beantragt werden).

  • Andernfalls müsste man einen überschaubaren Eigenanteil leisten, der je nach Beschäftigung im privaten oder gewerblichen Bereich zwischen 13,6 und 3,6 Prozent des Bruttolohns liegt. Die restlichen 5 bzw. 15 Prozent übernimmt dann jeweils der Arbeitgeber.

(520 bis 2.000 Euro pro Monat)

Der Midijob

Möglicherweise lässt sich der Midijob als großer Bruder des Minijobs bezeichnen, gehaltsmäßig ist es jedenfalls die nächste Stufe, die Studierende erklimmen können. Denn: Der zulässige Verdienstkorridor liegt hier im Durchschnitt zwischen 520 und seit Januar 2023 höchstens 2.000 Euro pro Monat. Das heißt, dass man gehaltsmäßig im sogenannten Übergangsbereich liegt. Wie der Minijob ist auch der Midijob bei privaten und gewerblichen Anbietern möglich. 

Wie sieht es beim Midijob rund um Abgaben aus?

  • Anders als beim Minijob sind Beschäftigte bei einem Midijob sozialversicherungspflichtig – wenn auch in stark reduziertem Umfang.

  • Trotz der geringen Beiträge, für die spezielle Formeln herangezogen werden, sind Midijobber berechtigt, die vollen Leistungen der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in Anspruch zu nehmen.

Und auch bei der Rentenversicherung wirkt sich der reduzierte Eigenanteil nicht nachteilig aus, da für die „gesammelten“ Rentenversicherungspunkte die reale Verdiensthöhe herangezogen wird. Lohnt sich also.

Julia Menke
Über den/die Autor*in

Julia Menke

Meine Leidenschaft sind Bücher, deshalb studierte ich Literatur, Kultur und Medien mit dem Begleitfach Sprache und Kommunikation an der Uni Siegen. Nach meinem Volontariat im PR- und Marketingbereich und einigen Jahren in einer Agentur in Köln, bin ich ins Marketingteam zu jobvalley gekommen. Hier bin ich als Teamlead Content & PR tätig. Nebst dem Strategischen liebe ich es jedoch nach wie vor zu schreiben!

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