Personal für kurzfristige Beschäftigung & Ferien-Vollzeitkräfte

Setzen Sie Studierende und Aushilfen flexibel als Urlaubsvertretung oder bei vorübergehendem Personalbedarf ein. Voll besetzt durch den Sommer!

✔ Bis zu 40 Stunden pro Woche in den Semesterferien

✔ Schnelle Vermittlung

✔ Akademisches Know-how

Jetzt anfragen
Kurzfristige Beschäftigung Kalender VZ
Talente deutschlandweit
600.000 +
Erfolgsquote
95%
Besetzungszeit
24 Stunden

Mit diesen Unternehmen arbeiten wir bereits zusammen

Sixt-128pxCommerz-Direktservice-128pxFedEx-128pxRewe-128pxLieferando-128pxIkea-128pxDräger-128px

Studentische Aushilfen rechtssicher in Vollzeit einsetzen - Bis zu 40 Stunden pro Woche

Die Stammbelegschaft fährt in den Sommerurlaub und hinterlässt oft klaffende Lücken im Dienstplan. Die beste Lösung für diese Engpässe: studentische Aushilfskräfte.

Saisonale Spitzen, ein Event nächste Woche, ein spontaner Großauftrag?

Die kurzfristige Beschäftigung ist dafür das ideale Modell. Sie setzen Aushilfen flexibel und rechtssicher ein, und weil es sich um eine sozialversicherungsfreie Sonderform der geringfügigen Beschäftigung handelt, fallen für Sie keine Sozialabgaben an.

Was die kurzfristige Beschäftigung ausmacht

Der Kern der kurzfristigen Beschäftigung ist schnell erklärt: Sie ist von vornherein auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt (70-Tage-Regelung genannt) und darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Sind beide Bedingungen erfüllt, bleibt die Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung beitragsfrei – und das unabhängig davon, wie viel verdient wird. Anders als beim Minijob zählt hier also nicht die Höhe des Entgelts, sondern allein die Dauer.

Berufsmäßigkeit – das oft übersehene Kriterium

Berufsmäßig ist eine Tätigkeit dann, wenn sie für die betreffende Person nicht bloß nebensächlich ist, sondern den Lebensunterhalt sichert oder wesentlich dazu beiträgt. Trifft das zu, entfällt die Sozialversicherungsfreiheit – so schreibt es § 8 SGB IV vor.

Wichtig zu wissen: Die Berufsmäßigkeit muss erst geprüft werden, wenn der Verdienst über 603 € im Monat liegt. Darunter erübrigt sich die Frage, weil es sich ohnehin um einen Minijob handeln würde. Typische Fälle, in denen Berufsmäßigkeit angenommen wird, sind Beschäftigungen von arbeitsuchend gemeldeten Personen oder Tätigkeiten während der Elternzeit.

Kurzfristige Beschäftigung und Minijob im Vergleich

Beide Modelle gehören zur geringfügigen Beschäftigung – trotzdem funktionieren sie grundverschieden.

Ein Minijob liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig nicht mehr als 603 € beträgt (Stand 2026, auf Basis des Mindestlohns von 13,90 €/Stunde). Eine zeitliche Grenze gibt es dabei nicht: Ein Minijobber kann das ganze Jahr über arbeiten. Die kurzfristige Beschäftigung dreht dieses Prinzip um – sie kennt keine Verdienstgrenze, ist aber strikt auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet.

Was das konkret bedeutet, zeigt ein Beispiel: Eine Aushilfe arbeitet im August an 20 Tagen in Vollzeit und verdient 2.000 €. Weil der Einsatz klar befristet ist und deutlich unter 70 Arbeitstagen bleibt, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung – trotz des hohen Verdienstes. Ganz anders der umgekehrte Fall: Wer ganzjährig zwei Tage pro Woche für 500 bis 600 € im Monat arbeitet, ist wegen der Regelmäßigkeit Minijobber – auch wenn der Verdienst niedriger ausfällt.

Auch kurzfristig Beschäftigte haben Anspruch auf Urlaub

Auch bei einer kurzfristigen Beschäftigung besteht ein Urlaubsanspruch. Weil das Arbeitsverhältnis nur für einen begrenzten Zeitraum läuft, wird er anteilig berechnet – für jeden vollen Monat der Beschäftigung steht dem oder der Beschäftigten ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Dieser Anspruch gilt unabhängig von der Beschäftigungsform.

Alles aus einer Hand: die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale

jobvalley meldet die Beschätigten für Sie an, so erhalten alle Dienstleitungen aus einer Hand. Was es dabei generell zu beachten gilt, lesen Sie hier:

Vor dem ersten Arbeitstag steht für den Arbeitgeber die Anmeldung an – sie ist bei der Minijob-Zentrale gesetzlich verpflichtend und gilt für Unternehmen ebenso wie für Privathaushalte.

Zunächst gilt es zu prüfen, ob die Tätigkeit wirklich alle Voraussetzungen erfüllt: drei Monate oder 70 Arbeitstage (in der Landwirtschaft 15 Wochen oder 90 Arbeitstage), keine Berufsmäßigkeit und keine Überschreitung der Grenzen durch bereits bestehende kurzfristige Jobs im selben Kalenderjahr. Dafür müssen Arbeitgeber alle vorherigen Beschäftigungszeiten beim Arbeitnehmer erfragen und dokumentieren.

Anschließend werden die persönlichen Daten erfasst – Steuer-ID, Sozialversicherungsnummer und der Status als Schüler, Student, hauptberuflich Tätiger oder in Elternzeit. Den Abschluss bildet die Meldung zur Sozialversicherung über das DEÜV-Verfahren mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0000", der dafür steht, dass keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung anfallen. Übermittelt wird alles elektronisch an die Minijob-Zentrale.

Die Minijob-Zentrale ist dabei Melde- und Einzugsstelle, erhebt aber keine klassischen Sozialversicherungsbeiträge – lediglich die Umlagen U1 und U2 sowie bei Privathaushalten gegebenenfalls die Unfallversicherung. Wer regelmäßig auf dieselben Kräfte zurückgreift, kann mit einer Rahmenvereinbarung über wiederkehrende Arbeitseinsätze Dauer und Zeitraum von Anfang an sauber festlegen.

FAQ zur kurzfristigen Beschäftigung

Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zur kurzfristigen Beschäftigung in der Praxis.