Was die kurzfristige Beschäftigung ausmacht
Der Kern der kurzfristigen Beschäftigung ist schnell erklärt: Sie ist von vornherein auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt (70-Tage-Regelung genannt) und darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Sind beide Bedingungen erfüllt, bleibt die Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung beitragsfrei – und das unabhängig davon, wie viel verdient wird. Anders als beim Minijob zählt hier also nicht die Höhe des Entgelts, sondern allein die Dauer.
Berufsmäßigkeit – das oft übersehene Kriterium
Berufsmäßig ist eine Tätigkeit dann, wenn sie für die betreffende Person nicht bloß nebensächlich ist, sondern den Lebensunterhalt sichert oder wesentlich dazu beiträgt. Trifft das zu, entfällt die Sozialversicherungsfreiheit – so schreibt es § 8 SGB IV vor.
Wichtig zu wissen: Die Berufsmäßigkeit muss erst geprüft werden, wenn der Verdienst über 603 € im Monat liegt. Darunter erübrigt sich die Frage, weil es sich ohnehin um einen Minijob handeln würde. Typische Fälle, in denen Berufsmäßigkeit angenommen wird, sind Beschäftigungen von arbeitsuchend gemeldeten Personen oder Tätigkeiten während der Elternzeit.
Kurzfristige Beschäftigung und Minijob im Vergleich
Beide Modelle gehören zur geringfügigen Beschäftigung – trotzdem funktionieren sie grundverschieden.
Ein Minijob liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig nicht mehr als 603 € beträgt (Stand 2026, auf Basis des Mindestlohns von 13,90 €/Stunde). Eine zeitliche Grenze gibt es dabei nicht: Ein Minijobber kann das ganze Jahr über arbeiten. Die kurzfristige Beschäftigung dreht dieses Prinzip um – sie kennt keine Verdienstgrenze, ist aber strikt auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet.
Was das konkret bedeutet, zeigt ein Beispiel: Eine Aushilfe arbeitet im August an 20 Tagen in Vollzeit und verdient 2.000 €. Weil der Einsatz klar befristet ist und deutlich unter 70 Arbeitstagen bleibt, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung – trotz des hohen Verdienstes. Ganz anders der umgekehrte Fall: Wer ganzjährig zwei Tage pro Woche für 500 bis 600 € im Monat arbeitet, ist wegen der Regelmäßigkeit Minijobber – auch wenn der Verdienst niedriger ausfällt.